Verordnungen

Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung)
Vom 9. Mai 2006. Verlängert bis Oktober 2007

Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11 und 12, des
§ 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 und §§ 27 bis 29, auch in Verbin­dung mit § 62, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 1, 4 und 5 sowie § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit

§ 79a Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79a Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) ge­ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

(1) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) hält, hat diese
  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutz­vorrichtung) zu halten.
(2) Die zuständige Behörde soll Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit Geflügel nicht
1.       in einem Gebiet, das nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung, nach § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder nach § 3 Abs. 1 und 2 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung als Sperrbezirk, Beobachtungs­gebiet oder Kontrollzone festgelegt ist,

2.       in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, oder

3.       in einem Gebiet mit einem Radius von 1000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20000 Stück Geflügel befinden,

gehalten wird. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nr. 3 Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit Geflügel nicht in einem Gebiet mit einem Radius von 3000 Metern um die Geflügel­haltung, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 6500 Stück Geflügel befinden, gehalten wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Ge­flügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Geflügelhaltungen in diesem Gebiet die Voraus­setzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, vorliegen.

(4) Wer Geflügel in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freiland­haltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freiland­haltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen.

(5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt worden ist oder die Enten und Gänse in ei­nem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter von Enten und Gänsen hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle der Untersu­chung nach Satz 2 kann der Halter abweichend von Satz 1 Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Ein­schleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des Satzes 3 muss die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden. Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs­einrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen.

(6) Ist eine Genehmigung nach Absatz 2 erteilt worden oder wird Geflügel in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten, ist der Geflügelhalter verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 und § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes die dort genannten Maßnahmen durchzuführen.

§ 2
(1) Die Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Be­stand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzu­führen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden we­niger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Ver­schleppung des Influenza-A-Virus erforderlich ist, anordnen, dass

1.   ein Geflügelhalter Untersuchungen in kürzerem als dem in § 1 Abs. 5 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen muss,

2.   ein Geflügelhalter das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lassen muss und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen hat,

3. weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind.

Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Be­stand durchzuführen. Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

(3) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des In­fluenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Unter­suchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.

§ 3

Die zuständige Behörde kann für Zoologische Gärten und Ein­richtungen ähnli­cher Art zu­sätzlich zu den Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Ausnahmen von § 1 Abs. 1 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge­genstehen.
§ 4
Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel sieben Tage vor dem Inverkehrbringen in einem ge­schlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersu­chung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Be­hörde vorzulegen.

§ 5
Eine Genehmigung, die bis zum 10. Mai 2006 nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz S. 989), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2006 (eBAnz AT27 2006 V1) geändert worden ist, erteilt worden ist, gilt noch bis zum 21. Juni 2006 als Genehmigun­g nach § 1 Abs. 2. Insoweit ist § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und Abs. 4 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung weiter anzuwenden.

§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 2 oder § 3 verbundenen vollziehbaren Anord­nung oder

2.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Satz 1

zuwiderhandelt.


(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   entgegen § 1 Abs. 1 Geflügel nicht in einem geschlossenen Stall oder nicht unter einer Schutzvorrichtung hält,

2.   entgegen § 1 Abs. 4 eine Freilandhaltung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

3.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,

4.   entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,

5.   entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6.   entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

7.   entgegen § 4 Satz 1 Geflügel in den Verkehr bringt,

8.   entgegen § 4 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt oder

9.   entgegen § 4 Satz 4 eine Bescheinigung auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 7
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Geflügelpest-Verordnung, die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung und die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung unberührt.

§ 8
Die Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügel­pest vom 15. Februar 2006 (BAnz. S. 989), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2006 (eBAnz AT27 2006 V1), wird aufgehoben.

§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15. August 2006 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes ver­ordnet wird.

Bonn, den 9. Mai 2006

Der Bundesminister für Ernährung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Horst Seehofer

Anlage (zu § 1 Abs. 5 Satz 4)

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse

je Bestand
 Anzahl des sonstigen

zu haltenden Geflügels
 
1
 2
 
weniger als 10
 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
 
11 - 100
 10 - 50
 
101 - 1000
 20 - 60
 
mehr als 1000
 30 - 70

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